Rn 23

Auch das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft ist schon vor Bedingungseintritt vollendet (BGHZ 127, 129). Es liegt daher bis zum Bedingungseintritt keine schwebende Unwirksamkeit vor, lediglich sind die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bis zum Eintritt des Ereignisses hinausgeschoben. Daher kommt es für die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts auf den Zeitpunkt seiner Vornahme an und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts (MüKo/Westermann Rz 39). Eine nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkung, zB aus § 81 I InsO, ist deshalb unschädlich (BGH NZI 06, 229 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 162/04]). Der aufschiebend bedingte Anspruch ist nach § 883 I 2 vormerkungsfähig, vererblich, abtretbar und kann nach §§ 765 II, 1113 II, 1204 II durch akzessorische Sicherungsrechte besichert werden. Auch die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs ist in den Grenzen von § 916 II ZPO zulässig (MüKo/Westermann § 160 Rz 7). Wird vor Bedingungseintritt geleistet, so steht dem Leistenden vorbehaltlich des § 814 ein Anspruch aus § 812 I 1 Var 1 zu (MüKo/Westermann Rz 40). Die Verjährung des Anspruchs beginnt frühestens mit dem Eintritt der Bedingung, denn erst zu diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch.

 

Rn 24

Der auflösend bedingte Anspruch ist bis zum Eintritt der Bedingung unbeschränkt durchsetzbar. Allerdings ist die dolo agit-Einrede (s § 242 Rn 49) zu beachten (vgl BGHZ 10, 75). Bei auflösend bedingten Dauerschuldverhältnissen kann sich aus den Umständen ergeben, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll (BGH NJW-RR 09, 927 [BGH 01.04.2009 - XII ZR 95/07]).

 

Rn 25

Die Rechtsstellung des Begünstigten, der mit Eintritt der Bedingung automatisch in die übertragene Rechtsposition (bei der auflösenden Bedingung: wieder) eintritt, ist nach Maßgabe der §§ 160 ff gegen Leistungsstörungen, Zwischenverfügungen und Bedingungsvereitelung geschützt. Diese Position wird als Anwartschaft uU auch als Anwartschaftsrecht beschrieben, ohne dass aus diesem Begriff weitere Rechtsfolgen abgeleitet werden sollten (§ 161 Rn 12 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge