Rn 42

Das Gesetz regelt die Rangverhältnisse zwischen mehreren Unterhaltsberechtigter in § 1609 wie folgt:

Stufe 1 (§ 1609 Nr 1)

  • Minderjährige unverheiratete Kinder,
  • Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 II 2

Stufe 2 (§ 1609 Nr 2)

Hierzu gehören Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

Stufe 3 (§ 1609 Nr 3)

Hierunter fallen Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr 2 fallen

Stufe 4 (§ 1609 Nr 4)

Hierzu gehören volljährige und minderjährige verheiratete Kinder.

Stufe 5 (§ 1609 Nr 5)

Hierunter fallen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge

Stufe 6 (§ 1609 Nr 6)

Hierzu gehören Eltern

Stufe 7 (§ 1609 Nr 7)

Darunter fallen weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor

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