Gesetzestext

 

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Zuordnung eines Kindes ist nicht geschlechtsunabhängig als zweite Elternstelle konzipiert, sondern auf die rechtliche Zuordnung eines Mannes bezogen, der jedoch die genetische Abstammung als gesetzliches Regelungsmodell zugrunde liegt. Eine bestehende Ehe sowie eine erfolgte Anerkennung dienen als zuverlässige und eindeutige Kriterien, um eine Übereinstimmung von genetischer und rechtlicher Vaterschaft zu gewährleisten. Das Zusammenleben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hingegen kein geeignetes Zuordnungskriterium. Zugleich ist eine doppelte Vaterschaft eines rechtlichen und eines genetischen Vaters ausgeschlossen (BVerfG FamRZ 13, 816, 819). Ein Elternteil ohne Geschlechtseintrag kann nicht als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden (AG München FamRZ 21, 766; München StAZ 21, 213). Aus der abschließenden gesetzlichen Regelung (§§ 1594 II, 1600d I) folgt zugleich eine Rangfolge der Zuordnung (München FamRZ 12, 1503).

B. Rechtliche Zuordnung.

I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

 

Rn 2

Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 22, 1487). Für ein vor der Ehe geborenes Kind besteht die gesetzliche Vaterschaft nicht, auch wenn die Eltern später die Ehe schließen. Weder die Zeugung des Kindes vor der Ehe noch eine (aufhebbare) Scheinehe steht der Zuordnung entgegen (Brandbg FamRZ 07, 2003). Auch bei bigamischer Ehe ist der Ehemann der Mutter Vater des Kindes (Jena FamRZ 14, 579). Die gesetzliche Zuordnung gilt auch, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben (zur sog Drittanerkennung § 1599 II) oder die Vaterschaft nach den äußeren Umständen offenbar unmöglich ist. Auch im Fall der konzentrierten heterologen Insemination gilt der Ehemann der Mutter und nicht der Samenspender rechtlich als Vater des Kindes (§ 1600 IV). Nach einer Geschlechtsumwandlung zum Mann gilt dieser für ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes und nach Eheschließung geborenes Kind als Vater (Frankf FamRZ 20, 1923).

 

Rn 3

Eine nach § 1303 S 2 (iVm Art 13 Abs 3 EGBGB) nicht wirksam geschlossene Ehe kann eine rechtliche Vaterschaft nicht begründen. Für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung geborenes Kind gilt der frühere Ehemann der Mutter nicht als Vater, sofern sich nicht aus einem nach Art 19 I EGBGB anwendbaren ausländischen Heimatrecht nicht etwas anderes ergibt (BGH NZFam 22, 253). Die aus der (bestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft abgeleitete Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes wird im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod nach § 1593 S 1 erweitert, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird.

 

Rn 4

Eine Mit-Mutterschaft bzw Co-Mutterschaft kann über § 1592 Nr 1 nach geltendem Abstammungsrecht nicht kraft Gesetzes begründet werden. Auch nach der Einführung der Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist diese Ehe kein Anknüpfungspunkt für die Elternschaft. Eine analoge Anwendung lehnt der BGH (FamRZ 18, 1919) unter Hinweis auf die zugrunde liegende genetische Abstammung ab. Daher kann die Ehefrau der Mutter eines Kindes nur im Wege einer Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil werden. In der fehlenden rechtlichen Zuordnung eines Kindes zur Frau der Mutter sehen das KG und das OLG Celle eine verfassungswidrige Diskriminierung bzw einen Eingriff in das Elternrecht und haben diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (FamRZ 21, 854, 862; zust München FamRZ 22, 200; AG München FamRZ 22, 122; ÖsterrVfGH FamRZ 22, 1486). Dies steht indes der Feststellung des (privaten) Samenspenders als Vater (§ 1600d IV) gg den Willen der Ehefrauen nicht entgegen, weil dadurch die zweite Elternstelle besetzt werden kann (Stuttg FamRZ 22, 1292; KG NZFam 23, 279). Eine gleichgeschlechtliche Elternschaft in einer Ehe von zwei Männern kann nach geltendem Recht ebenfalls nicht begründet werden.

II. Anerkennung oder gerichtliche Feststellung.

 

Rn 5

Unabhängig von der genetischen Abstammung begründet die zustimmungs- und formbedürftige Vaterschaftsanerkennung (§§ 1594–1598) rückwirkend ab der Geburt die rechtliche Vaterschaft zu dem Kind, wenn dessen Mutter nicht verheiratet ist. Auch die wahrheitswidrige, dh mit der genetischen Beziehung nicht übereinstimmende Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam. Nach einer Geschlechtsumwandlung ist eine Vaterschaftsanerkennung möglich, wobei die Eintragung mit dem früheren männlichen Vornamen erfolgt (BGH FamRZ 18, 290; KG FamRZ 21, 762; 20, 109; Köln FamRZ 10, 741; aA Schlesw FamRZ 20, 1095; AG Regensburg FamRZ 22, 704; AG ...

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