Rn 5

Für den zweiten Abschnitt ist die Ausländerbehörde zuständig (§ 85a I AufenthG). Deren Prüfungskompetenz besteht nicht ohne vorherige Aussetzungsentscheidung und ist auch nicht auf deren Rechtmäßigkeit gerichtet (VG Düsseldorf FamRZ 19, 708; VG Berlin FamRZ 20, 505), sondern bezieht sich auf die eigene Feststellung einer missbräuchlichen Anerkennung (BayVGH NZFam 21, 1031), für die in § 85a II AufenthG gesetzliche Vermutungen aufgestellt sind (BTDrs 18/12415, 17). Unabhängig von diesen kann sich eine Missbräuchlichkeit auch aus den deutlich abweichenden Angaben zur Häufigkeit der Begegnungen ergeben (VG Düsseldorf FamRZ 19, 708; VG Berlin FamRZ 20, 505), während eine sozialfamiliäre Beziehung gegen eine solche spricht. Die Ausländerbehörde hat der substantiierten Behauptung, leiblicher Vater des anzuerkennenden Kindes zu sein (Abs 5), durch eine Beweiserhebung nachzugehen (OVG Lüneburg FamRZ 20, 510). Nach den Ermittlungen stellt die Ausländerbehörde in einem Verwaltungsakt fest, ob die Voraussetzungen für eine missbräuchliche Anerkennung gegeben sind. Die Missbräuchlichkeit kann auch aus Anlass der (späteren) Beurkundung der Zustimmung der Kindesmutter festgestellt werden (BVerwG FamRZ 21, 1625). Dieser ist nach dessen Unanfechtbarkeit der Urkundsperson zu übersenden (§ 85a III 1 AufenthG). Anderenfalls wird das Prüfverfahren eingestellt. Die Entscheidung im Fall der Missbräuchlichkeit ist für die Urkundsperson bindend, sodass die Beurkundung der Anerkennungs- sowie der Zustimmungserklärung nach § 1597a II 4 abzulehnen ist; eine gleichwohl erfolgte Beurkundung ist nach Abs 1 u 3 unwirksam.

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