Rn 6

Die Entscheidung der Urkundsperson über die Aussetzung der Beurkundung ist als Zwischenentscheidung ohne Außenwirkung nicht anfechtbar (Sanders FamRZ 17, 1189, 1191). Der Rechtsschutz zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist danach auf den Verwaltungsrechtsweg verlagert. Einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage kommt nach § 84 I Nr 9 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu, die jedoch nach § 80 Abs 5 VwGO angeordnet werden kann. Ein Rechtsmittel der Urkundsperson ist – mangels Beschwer – nicht vorgesehen.

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