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Auf das Anfechtungsrecht kann als höchstpersönliches (§ 1600a I) Recht nicht wirksam rechtsgeschäftlich verzichtet werden (BGH FamRZ 20, 1004). Die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater und die Mutter ist unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer beiderseitigen Einwilligung durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung oder durch eine Selbstvornahme mittels Samenspende (Hamm FamRZ 08, 630) eines Dritten oder mittels Embryonentransfer (Frankf FamRZ 19, 541) gezeugt worden ist. Denn die Eltern übernehmen durch ihre Erklärungen Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind (Oldbg FamRZ 15, 67). Die Einwilligung des Mannes ist eine Willenserklärung, die ggü dem anderen Partner abzugeben und trotz ihrer weitreichenden Folgen an keine Form gebunden ist (BGH FamRZ 15, 2134). Sie kann bis zu der künstlichen Befruchtung ohne Begründung widerrufen werden. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, ist der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung unzulässig. Die Einwilligung kann für nicht verheiratete Partner zu einem familienrechtlichen Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes auf Unterhalt führen (BGH FamRZ 15, 2134; Brandbg NZFam 21, 424). Vom Anfechtungsausschluss sind weder das Kind noch der Samenspender selbst erfasst.

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