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Die Halbwaisenrente ist als eigenes Einkommen des Kindes auf den Bedarf anzurechnen. Dadurch kommt sie dem überlebenden Elternteil in voller Höhe zugute, wenn das Kind bei Dritten lebt (BGH FamRZ 06, 1597; FamRZ 80, 1109; Stuttgart FamRZ 01, 1241). Lebt das Kind bei dem verbliebenen Elternteil, ist die Halbwaisenrente nur zur Hälfte anzurechnen (BGH FuR 09, 411).

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