Rn 10

Eltern müssen auch den Stamm ihres Vermögens verwerten, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Erwerbstätigkeit nicht aufgebracht werden kann. Die Sicherstellung des eigenen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten geht jedoch vor. Ihm ist daher der Teil des Vermögens zu belassen, auf den er für eigene Unterhaltszwecke angewiesen ist (BGH FamRZ 89, 170). Ihm muss allerdings immer ein Notgroschen verbleiben.

 

Rn 10a

Um festzustellen, welchen Teil seines Vermögens der Elternteil monatlich für eigene Zwecke benötigt, ist das Vermögen nach Abzug des Schonvermögens gem § 14 BewG in einen monatlichen Betrag umzurechnen, der alsdann wie Einkommen behandelt wird.

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