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Das Einkommen beider Eltern ist um den Sockelbetrag zu reduzieren. Die Höhe des Sockelbetrages wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bemessen. Regelungen finden sich unter 13.3 der Leitlinien. Er entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt. Bei privilegierten volljährigen Kindern wird zunächst der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag eingesetzt. Reicht das verbleibende Einkommen der Eltern zur Abdeckung des Bedarfs nicht aus, wird der angemessene Selbstbehalt durch den notwendigen als Sockelbetrag ersetzt.

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