Rn 1

Die Vorschrift regelt die Ersatzhaftung eines Verwandten, der an sich nicht unterhaltspflichtig wäre, weil ein gem § 1606 vorrangiger Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, der aber entweder nicht leistungsfähig ist oder demggü die Rechtsverfolgung erheblich erschwert ist. III soll die Bereitschaft nicht unterhaltspflichtiger Dritter zur Unterstützung des Kindes fördern und gewährt deshalb einen Forderungsübergang.

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