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Zunächst sind die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherzustellen. Nachrangige Unterhaltsberechtigte sind erst dann zu befriedigen, wenn auch unter Berücksichtigung des eigenen Selbstbehalts des Pflichtigen noch Mittel für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen (BGH FamRZ 84, 683). Auch eine nachrangige Unterhaltsverpflichtung prägt die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Nachrang wirkt sich erst dann aus, wenn der Mindestbedarf des vorrangigen Ehegatten unterschritten wird (BGH FamRZ 03, 363). Das bedeutet, dass auch ein nachrangiger geschiedener Ehegatte bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse der 2. Ehe berücksichtigt werden muss, wenn der Mindestbedarf des 2. Ehegatten, der in den Leitlinien neu zu regeln ist, gewahrt bleibt (BGH FuR 08, 542). Danach soll sogar die Unterhaltspflicht ggü einem nachrangigen zweiten Ehegatten die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägen.

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