Rn 10

Die Ausbildung muss nach Abgang von der Schule in einer angemessenen Orientierungsphase aufgenommen werden (BGH FamRZ 98, 671). Bei der Orientierungsphase sind auch Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Kindes zu berücksichtigen (BGH FamRZ 01, 1601). Eine feste Zeitspanne gibt es nicht. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, so dass sogar ein Zeitabstand von 3 Jahren nach Beendigung der Schule unschädlich sein kann (BGH FuR 13, 708), wenn das Kind sich fortwährend um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Schwangerschaft des Kindes ist weder als Verzögerung der Ausbildung noch als Verzögerung des Ausbildungsbeginns zu werten (BGH FuR 11, 633).

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