Rn 12

Das Studium ist mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit es innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet werden kann (BGH FamRZ 92, 1064). Innerhalb dieses Rahmens darf das Kind auch den Studienort wechseln. Der Ortswechsel muss aber der Ausbildung dienen. Entsteht durch den Ortswechsel erhöhter Unterhaltsbedarf des Kindes, kommt es darauf an, ob sich die Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGH FamRZ 92, 1064). Nach diesen Grundsätzen ist auch ein Auslandsstudium zu beurteilen (Hamm 03, 1409). Die Studiendauer bemisst sich vom Beginn des Studiums bis zum Regelabschluss. Einen Anhaltspunkt bietet die Höchstförderungsdauer nach § 15a BAföG (Hamm FamRZ 99, 387; 00, 886). Verzögerungen sind unschädlich, wenn sie auf Krankheit (Hamm FamRZ 90, 904), leichtem Prüfungsversagen (Karlsr FamRZ 94, 2362), einem Auslandsstudium (Hamm FamRZ 03, 1409) berühren oder durch Erwerbstätigkeit des Studenten gegeben sind, soweit Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sind (Hamm FamRZ 97, 1497). Wird die Wartezeit bis zur Zulassung zum gewünschten Studienfach mit einem anderen Studiengang belegt, sind die Eltern nicht gehalten, dieses nicht berufsbezogene Parkstudium zu finanzieren (Kobl FamRZ 91, 108; Frankfurt FamRZ 90, 789). Ein Studienwechsel ist iRd anfänglichen Orientierung möglich. Diese kann sich äußerstenfalls auf die ersten drei Semester erstrecken (BGH FamRZ 87, 470; Celle FamRZ 02, 1645).

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