Rn 12

Haben Eltern bzw Elternteile das Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt (BGH FamRZ 81, 250). Es muss also den Naturalunterhalt annehmen. Auch ein Anspruch auf Teilunterhalt scheidet aus Unterhaltsklage ist dann abzuweisen. Ist die Bestimmung unwirksam, wird dem Unterhaltsantrag, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, stattgegeben.

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