Gesetzestext

 

(1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. 2Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) 1Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

A. Zahlung einer Geldrente.

 

Rn 1

Der Unterhalt ist regelmäßig auf die Zahlung eines bestimmten monatlichen Geldbetrages gerichtet, sog Barunterhalt. Er ist damit eine Geldschuld.

B. Zahlungsweise.

 

Rn 2

Der Unterhalt ist gem III für den gesamten Monat im Voraus zu entrichten. Es handelt sich um eine Schickschuld, so dass die rechtzeitige Absendung des Geldes ausreicht (Köln FamRZ 90, 1243). Üblich sind Regelungen, bis wann der Unterhalt auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingehen muss.

C. Anderweitige Leistung.

 

Rn 3

Im Einverständnis der Parteien können Geldleistungen in Naturalleistungen ersetzt werden. Nimmt der Gläubiger solche ohne Widerspruch entgegen, muss er diese auf den Barunterhalt anrechnen lassen. Ansonsten ist eine andere Art der Unterhaltsgewährung nur bei besonderen Gründen möglich. Hier kommen insbes schutzwürdige Interessen des Unterhaltsverpflichteten in Betracht.

D. Unterhaltsbestimmungsrecht.

I. Inhalt des Bestimmungsrechts.

 

Rn 4

Die Unterhaltsbestimmung ist muss den gesamten Lebensbedarf des Kindes erfassen. Denkbar sind sowohl Natural- als auch Barunterhaltsleistungen (BGH FamRZ 85, 584). Es darf jedoch nichts ausgelassen werden (BGH FamRZ 93, 417).

II. Rechtsnatur des Bestimmungsrechts.

 

Rn 5

Das Bestimmungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt (BGH FamRZ 83, 369). Eine besondere Form ist ebenso wenig wie eine ausdrückliche Erklärung erforderlich (BGH FamRZ 83, 369 [BGH 09.02.1983 - IVb ZR 354/81]).

III. Betroffene Kinder.

 

Rn 6

Das Bestimmungsrecht gilt nur ggü Kindern, die nicht verheiratet sind oder verheiratet waren (Köln FamRZ 83, 643 [OLG Köln 02.11.1982 - 21 UF 104/82]).

IV. Bestimmungsberechtigte.

1. Volljährige Kinder.

 

Rn 7

Das Bestimmungsrecht steht jedem Elternteil zu, der von den volljährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 93, 322). Im Falle der Trennung oder Scheidung ist jeder Elternteil zur Ausübung des Bestimmungsrechts befugt (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322; aA Karlsruhe FamRZ 82, 821; Köln FamRZ 82, 838). Bei gegenläufigen Unterhaltsbestimmungen ist die Interessenlage der Eltern zu berücksichtigen. Werden schutzwürdige Interessen eines Elternteils berührt, ist die Bestimmung des anderen unwirksam (BGH FamRZ 88, 831). Sind beide Bestimmungen wirksam, hat das volljährige Kind die Entscheidung, welcher Bestimmung es folgt (Göppinger/Wax/Kodal Rz 151). Mit der Befolgung eines Bestimmungsrechts erlischt der Barunterhaltsanspruch des anderen Elternteils. Befolgt das Kind eine wirksame Unterhaltsbestimmung nicht, kann es keinen Barunterhalt von einem der Elternteile verlangen (/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 33).

2. Minderjährige Kinder.

 

Rn 8

Bei minderjährigen Kindern ist gem II 3 auf das Sorgerecht abzustellen. Hat der andere Elternteil das Kind in seinem Haushalt aufgenommen, wird er für diesen Zeitraum wie ein Sorgeberechtigter behandelt. Fallen Teilsorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinander, ist letzteres maßgebend (Köln NJW 98, 320 [OLG Köln 23.09.1997 - 14 UF 105/97]).

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen.

 

Rn 9

Unwirksam sind Unterhaltsbestimmungen, wenn auf die Belange des Kindes nicht die gebotene Rücksicht genommen worden ist, sie einer Regelung der Eltern, die einem Vergleich, mglw auch während der Minderjährigkeit getroffen wurde, entgegenstehen (BGH FamRZ 83, 892), die nicht den gesamten Lebensbedarf abdecken, Belange des anderen Elternteils missachten, rechtlich undurchführbar sind, zB entgegen die Aufenthaltsbestimmung eines Betreuers (BGH FamRZ 85, 917), tatsächlich undurchführbar sind, zB große Entfernung vom Studienort (BGH FamRZ 96, 798) oder offensichtlicher Missbrauch besteht (BGH FamRZ 85, 584; Frankfurt FamRZ 01, 116).

VI. Bestimmungsänderung durch das Familiengericht.

 

Rn 10

Eine Bestimmungsänderung ist nicht mehr vorgesehen. Es geht nur noch darum, ob die Bestimmung der Eltern wirksam oder unwirksam ist. Für die Berücksichtigung der Belange des Kindes wird jedoch auf die früheren Erwägungen abzustellen sein, die eine Änderung des Bestimmungsrechts ermöglichten. Dazu müssen besondere Gründe gegeben sein, die in einer tief greifenden Entfremdung (Köln FamRZ 96, 963; Celle FamRZ 97, 968; KG FamRZ 90, 791; Brandbg FuR 06, 314) oder einer einschneidenden Veränderung der Lebenssituation (Göppinger/Wax/Kodal Rz 178) liegen können. Nicht ausreichend sind Bedürfnis nach Selbständigkeit (Hambg FamRZ 83, 643; Hamm FamRZ 90, 404), Spannungen im Elternhaus die mit gutem Willen auf beiden Seiten behoben werden können (Göppinger/Wax/Koda...

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