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Unregelmäßig ist ein unvorhergesehener Bedarf. Str ob er überraschend sein muss (so BGH FamRZ 84, 470; BGH FuR 06, 210; aA Karlsruhe FamRZ 97, 967). Maßgeblich wird die Möglichkeit der Rücklagenbildung sein (BVerfG FamRZ 99, 1342). Ob er außergewöhnlich hoch ist, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (BVerfG aaO). Zum Sonderbedarf gehören Erstausstattung eines Säuglings (BVerfG aaO), Schulfahrten (Hamm FamRZ 03, 1585), Kommunions- und Konfirmationskosten (Bremen FamRZ 03, 1587; KG FamRZ 03, 1584; verneinend, da vorhersehbar BGH FuR 06, 210), Prozesskostenvorschuss, Umzugskosten (München OLGR 96, 264) und uU Computer (Hamm FamRZ 04, 830). Zum Sonderbedarf kann auch der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil herangezogen werden (BGH FamRZ 98, 286). Sonderbedarf kann während eines Jahres nach seiner Entstehung ohne die Einschränkung nach I verlangt werden, danach nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit.

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