Rn 13

Nicht zeitnah geltend gemachte Unterhaltsansprüche können gem § 242 verwirken.

I. Zeitmoment.

 

Rn 14

Im Grundsatz reicht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit für die Verwirkung der bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche aus (BGH FamRZ 02, 1698). Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, die erst nach der Titulierung fällig werden.

II. Umstandsmoment.

 

Rn 15

Erforderlich ist, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment allerdings nicht begründen (BGH FamRZ 18, 589; 18, 681). Es bedarf also besonderer Umstände zur Begründung des Umstandsmoments.

III. Rechtsfolgen.

 

Rn 16

Der Verwirkung unterliegen nur die Ansprüche, die länger als ein Jahr vor der Geltendmachung bestanden, da der Verzug durch die Verwirkung nicht beseitigt wird. Die im letzten Jahr bis zur Geltendmachung entstandenen Ansprüche werden also nicht von der Verwirkung erfasst (BGH FamRZ 07, 453).

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