Rn 1

I gewährt einen Unterhaltsanspruch für die Zeit, in der die Mutter gem §§ 3 II, 6 I MuSchG einem Beschäftigungsverbot unterliegt, also sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung bedingt ist, setzt also keine Kausalität voraus (BGH FamRZ 98, 541).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt auch hinsichtlich der Kosten die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Erfasst wird nur der Sonderbedarf der Mutter, nicht der hiervon abzugrenzende Bedarf des Kindes.

Die Vaterschaft des in Anspruch Genommenen muss feststehen. Es gelten die Voraussetzungen des § 1613 I und II.

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