Rn 6

Dem Unterhaltsschuldner steht ein etwa gleich hoher Selbstbehalt zu, als wenn er mit der Mutter verheiratet wäre. Sein Selbstbehalt liegt zwischen dem notwendigen und dem angemessenen (BGH FamRZ 05, 354). Die Leitlinien enthalten dazu Regelungen unter Gliederungspunkt 23.3.1. Nunmehr hat der BGH offengelassen, ob der Selbstbehalt durch den Halbteilungsgrundsatz zu korrigieren ist mit der Folge, dass dem Pflichtigen nicht weniger finanzielle Mittel verbleiben dürfen, als der Berechtigte mit eigenem Einkommen zur Verfügung hat (Urt v 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Auch das Vermögen des Pflichtigen ist erforderlichenfalls einzusetzen. Der Steuervorteil aus bestehender Ehe des Vaters kommt der nichtehelichen Mutter nicht zu Gute (BGH FuR 08, 485 anders möglicherweise dann, wenn der Unterhalt nach § 1615l die Lebensverhältnisse der Ehe prägt und umgekehrt).

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