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Die Vorschrift betrifft eheliche Kinder und außerdem Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern, die durch Sorgerechtserklärungen vor der Geburt des Kindes oder nach Geburt aber vor Namensgebung erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626b II iVm § 1626a I Nr 1).

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