Rn 10

Es handelt sich um eine Kindschaftssache (§ 151 Nr 1 FamFG). Örtlich zuständig ist das FamG, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 II FamFG). Für eine ergänzende öffentlich-rechtliche Namensänderung besteht kein Bedarf (VGH Bayern, Beschl v 11.3.19 – 5 ZB 18.408, juris).

Funktionell ist nicht der Familienrichter, sondern der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 2a RPflG).

 

Rn 11

Das FamG wird gleich zu Beginn des Verfahrens zwecks Vermeidung von Interessenkollisionen über die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 158 FamFG) entscheiden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Beistandschaft iSv § 1712 (Schulte-Bunert/Weinreich/Tschichoflos, 2. Aufl, § 158 FamFG Rn 3).

 

Rn 12

Nach § 156 FamFG ist in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die weiteren Beteiligten und das Jugendamt (§§ 160, 161, 162 FamFG) sind anzuhören. Auch das minderjährige Kind ist grds persönlich anzuhören (§ 159). Weder das BGB noch das FamFG bestimmen das Lebensalter für eine Anhörung, da jedoch das Kind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr zustimmen muss ergibt sich hieraus, dass in diesem Fall auf eine Anhörung nicht verzichtet werden kann. Der Verstoß gegen die Anhörungspflichten stellt einen schweren Verfahrensfehler dar und kann nach § 69 I FamFG zu einer Rückverweisung führen.

 

Rn 13

Der Rechtspfleger wird im Hinblick auf die notwendige Erörterung mit allen Beteiligten dies nicht in Einzelgesprächen durchführen können, sondern in einem Termin mit allen Beteiligten die Sach- und Rechtslage besprechen, auf eine gütliche Einigung hinwirken und dann entscheiden (§§ 32, 34 FamFG; Naumburg FamRZ 2001, 1161). Eine persönliche Anhörung ist erforderlich und die Nichtanhörung stellt einen schweren Verfahrensfehler dar (Saarbr FamFR 12, 526). Für Geburtsjahre vor dem 1.7.98 ist Art 224 § 3 EGBGB zu beachten.

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