Leitsatz
Im vorliegenden Fall war darüber zu entscheiden, ob die Einwilligung in die das Namensband vollständig trennende Einbenennung ersetzt werden kann, wenn der nicht einwilligende Elternteil seit Jahren sein Umgangsrecht nicht wahrnimmt, seiner Unterhaltsverpflichtung nur unzureichend nachkommt und in eine Adoption eingewilligt hat.
Sachverhalt
Die von dem Kindesvater geschiedene Mutter minderjähriger Kinder hatte beim FamG beantragt, die notwendige Einwilligung des Kindesvaters in die von ihr und ihrem jetzigen Ehemann beabsichtigte Einbenennung der Kinder durch Erteilung des neuen Ehenamens der Mutter zu ersetzen. Das FamG hat nach Anhörung der betroffenen Kinder und der leiblichen Eltern den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zurückgewiesen. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein, die zu keinem Erfolg führte.
Entscheidung
Das OLG wies die Beschwerde der Kindesmutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurück und wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstelle und ausdrücklich dem Zweck diene, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen.
Danach genüge es nicht mehr, wenn die angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl förderlich bzw. dienlich sei. Die positiv festzustellende Erforderlichkeit der Namensänderung setze vielmehr eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Hierbei sei grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der Kindes- und Elterninteressen auszugehen.
Zwar entspreche es regelmäßig dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebe. Hierbei dürfe aber nicht übersehen werden, dass diese Wertung ihrerseits bereits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Kindesinteressen sei. Auch die Kontinuität der Namensführung sowie die persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stellten ihrerseits wichtige Kindesbelange dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil - wie im vorliegenden Fall - nahezu abgebrochen sei und durch die Einbenennung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm weitgehend verfestigt würde.
Erforderlich im Sinne von § 1618 S. 4 BGB sei eine Einbenennung nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles die Trennung des Namensbandes aus Gründen das Kindeswohls unabdingbar notwendig sei und ein milderer Eingriff in das Elternrecht nicht ausreiche. Für eine unabdingbare Notwendigkeit der beabsichtigten Namensänderung bestünden in dem zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass die Kinder wegen der Einwilligung in die Adoption traumatisiert seien, spreche sogar gegen einen Verlust aller Bindungen. Zwar entspreche es regelmäßig dem Interesse der Kinder, den gleichen Namen zu tragen wie der Rest der Familie. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband ein tatsächlicher Vorgang und damit nicht von der Namensgebung abhängig sei.
Hinweis
Die Einbenennung ist gegen den Willen des anderen Elternteils nur schwer durchsetzbar. Es sind kaum Konstellationen denkbar, in denen eine Einbenennung als für das Kindeswohl erforderlich i.S.d. § 1618 S. 4 BGB anzusehen ist.
Es bleibt die Möglichkeit einer additiven Einbenennung, die leichter durchzusetzen ist, weil die Voraussetzungen erheblich niedriger liegen, obgleich der Wortlaut des Gesetzes keine Unterscheidung zwischen der additiven und der exklusiven Einbenennung vornimmt.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006, 4 UF 183/05