Rn 12

III hebt die Bedeutung des Umgangs für das Wohl des Kindes hervor. Dass der Umgang mit beiden Eltern grds erwünscht ist, wird durch III 1 betont. Das Umgangsrecht der Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern ist in den §§ 1684, 1685 abschließend ausgestaltet (s § 1685 Rn 4). Darüber hinaus enthält III 2 die allg Verpflichtung der Eltern iR ihres Umgangsbestimmungsrechts auch den Umgang mit anderen Personen zuzulassen, sofern dies für das Kind förderlich ist.

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