Rn 1

Die elterliche Sorge enthält neben der Pflicht und dem Recht zur tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, die rechtliche Befugnis das Kind nach außen hin zu vertreten. Diese in I 1 normierte gesetzliche Vertretung des Kindes im Außenverhältnis korrespondiert immer mit der Berechtigung zur tatsächlichen Sorge im Innenverhältnis. Da die gesetzliche Vertretungsmacht aus der elterlichen Sorge erwächst, besteht sie nur in dem Umfang, in dem der Elternteil auch Inhaber der elterlichen Sorge ist.

 

Rn 2

Die Vertretungsmacht der Eltern umfasst das Recht im Namen des Kindes alle Rechtshandlungen, insb Rechtsgeschäfte und Einwilligungen (in medizinische Maßnahmen) mit Wirkung für und gegen das Kind vorzunehmen. Es besteht aber keine Vermutung, dass die Eltern in Angelegenheiten, die das Kind betr, auch das Kind verpflichten wollen. Im Zweifel ist unter Beachtung des § 164 und der hierzu entwickelten Rechtsfiguren durch Auslegung zu ermitteln, ob die Eltern im Namen des Kindes oder im eigenen Namen gehandelt haben (Grüneberg/Götz § 1629 Rz 3).

 

Rn 3

Die Vertretungsmacht der Eltern ist verschiedentlich durch G beschränkt (vgl § 1629 II 1 und § 1631c); auch die Beschränkung durch gerichtliche Anordnung (vgl § 1629 II 3 und §§ 1666 ff) oder bei Zuwendung Dritter (§§ 1638 f) ist möglich. Bei der Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff ist zu beachten, dass diese nicht mehr wirksam von den Eltern als gesetzliche Vertreter erklärt werden kann, wenn das Kind aufgrund seiner Verstandesreife die Tragweite des Eingriffs und der erteilten Einwilligung selbst erfassen kann (Hamm FamRZ 20, 340; Grüneberg/Götz § 1629 Rz 4; Spickhoff FamRZ 18, 412). Dies dürfte regelmäßig bei einem normal entwickelten Kind etwa ab dem 16. Lebensjahr der Fall sein. Nach Hamm (FamRZ 20, 340) bedarf eine Minderjährige auch zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist. Demgegenüber soll nach Frankf (FamRZ 20, 336 m Anm Götz) bei ärztlichen Eingriffen schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken (so etwa Zirkumzision) die Einwilligung des Minderjährigen nicht genügen und zusätzlich auch der Einwilligung (und zuvor der Aufklärung) der Sorgeberechtigten (›Co-Konsens‹) bedürfen.

 

Rn 4

IR ihrer Vertretungsmacht können die Eltern auch Dritten eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Vertretung des Kindes erteilen. Dies ist sowohl in Bezug auf einzelne Angelegenheiten als auch in Form einer generellen Vollmacht möglich, soweit die Widerruflichkeit gewahrt ist und keine versteckte Sorgerechtsübertragung vorliegt. Dritter kann auch der andere Elternteil sein, unabhängig davon, ob er sorgeberechtigt ist (vgl auch Geiger/Kirsch FamRZ 09, 1879).

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