Rn 19

Empfangsbote ist nur derjenige, der vom Adressaten mit der Entgegennahme der Erklärung beauftragt wurde (Hamm NJW-RR 87, 260, 262 [OLG Hamm 30.10.1986 - 15 W 394/86]). Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigung des Erklärungsempfängers, ist durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln, ob der Mittler als Empfangs- oder Erklärungsbote anzusehen ist. Maßgeblich hierfür ist, ob die Mittelsperson zur Entgegennahme der konkreten Erklärung für den Empfänger als geeignet und ermächtigt anzusehen ist (s § 130 Rn 17). Fehlt es hieran, ist die Mittelsperson Bote des Erklärenden, der sie in den Erklärungsprozess eingeschaltet hat (Bork Rz 1350).

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