Gesetzestext

 

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.

 

Rn 1

Die Neuaufnahme eines Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes ist dem Familiengericht lediglich anzuzeigen. Zusätzlich müssen die Eltern Art und Umfang des neuen Erwerbsgeschäftes mitteilen, damit das Familiengericht einen besseren Eindruck von der elterlichen Planung erhält. Dieses kann dann entscheiden, ob etwaige Maßnahmen gem §§ 1666, 1667 BGB erforderlich sind (BTDrs 19/24445, 185). Anders als der Betreuer oder der Vormund sind die Eltern nicht verpflichtet, die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Minderjährigen dem FamG anzuzeigen.

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