Rn 3

Die Nettoeinkünfte aus dem Kindesvermögen sind dann wiederum vorrangig für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann für die Bemessung des Unterhalts nicht ohne weiteres § 1610 herangezogen werden. Vielmehr ist mit Blickrichtung auf II unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse innerhalb der gesamten Familie zu bestimmen, welchen Teil der Nettoeinkünfte das Kind verständlicherweise für seinen Unterhalt verwenden würde (vgl Staud/Heilmann § 1649 Rz 20). Keinesfalls kann der Lebensstandard der Eltern, finanziert durch die Vermögenseinkünfte des Kindes, höher sein als der des Kindes.

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