Rn 29

In der Beauftragung eines bauleitenden Architekten mit der Durchführung eines Bauvorhabens liegt im Zweifel zugleich die Erteilung einer Vollmacht, die auf üblicherweise vom Architekten für den Bauherrn getätigte Geschäfte wie die Vergabe von Bauleistungen (BGH BB 63, 111) beschränkt ist (sog originäre Vollmacht, s BGH NJW 78, 995). Das gilt nicht, wenn sich der Auftrag ausdrücklich nur auf die Einholung von Angeboten erstreckt (Köln NJW-RR 92, 915 [OLG Köln 03.04.1992 - 19 U 191/91]) oder die Vollmacht auf sonstige Weise vertraglich ausgeschlossen ist (Ddorf NJW-RR 96, 1485, 1186 [OLG Düsseldorf 28.06.1996 - 22 U 256/95]). Der Umfang einer Architektenvollmacht ist im Zweifel eng auszulegen. Die Mindestvollmacht erstreckt sich idR nur auf die Vergabe kleinerer Zusatzaufträge, Erteilung von Weisungen, Rüge von Mängeln, technische Abnahme, Feststellung und Anerkennung des gemeinsamen Aufmaßes, Entgegennahme von Stundenlohnzetteln und Entgegennahme von Angeboten, Vorbehalten und Schlussrechnungen (Pauly BauR 98, 1143, 1145). Die Erteilung von Nachtrags- und Zusatzaufträgen größeren Umfangs (BGH BB 75, 990) ist dagegen von Ausn abgesehen (Frankf BauR 08, 1144) von der Architektenvollmacht ebenso wenig umfasst wie eine Änderung der geschuldeten Leistung (BGH BauR 09, 107), ein Anerkenntnis von Schlussrechnungen, der Abschluss eines Vergleichs hierüber (BGH NJW 78, 995) und die rechtsgeschäftliche Abnahme von Bauleistungen (Ddorf NJW-RR 01, 14, 15 [OLG Düsseldorf 08.09.2000 - 22 U 47/00]).

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