Kurzbeschreibung

Der Architekt ist grundsätzlich nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bauherrn berechtigt. Um Inhalt und Grenzen der Vollmacht eindeutig für beide Parteien festzulegen und für den Architekten die Möglichkeit zu schaffen, seine Bevollmächtigung gegenüber Dritten nachzuweisen, ist die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde zu empfehlen.

Vollmacht

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
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  (Ort, Datum)

Vollmacht

Hiermit bevollmächtigen wir

   (Anschrift der Auftraggeber)[1]

den Architekten

   (Anschrift des Architekten)

für mein/unser Bauvorhaben

□ einen rechtsverbindlichen Auftrag gegenüber dem Unternehmen über die Erbringung folgender Leistungen zu erteilen,

□ die rechtsgeschäftliche Abnahme zu erklären,

□ einen Vertragsstrafenvorbehalt auszusprechen,

□ Verhandlungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden zu führen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Architekt nicht bevollmächtigt ist, Rechtsgeschäfte in unserem Namen einzugehen und uns in jeglicher Art, insbesondere finanzieller Art, zu verpflichten.[2]

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(Unterschrift)

[1] Es empfiehlt sich sowohl für den Auftraggeber als auch für den Architekten/Ingenieur, die Reichweite der Vollmacht schriftlich festzulegen. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung die sog. originäre Architektenvollmacht anerkannt. Darunter versteht man diejenige Vollmacht des Architekten, die notwendig ist, um die Architektenleistungen überhaupt zu erbringen. Anerkannt ist hierbei, dass der Architekt bevollmächtigt ist, ein gemeinsames Aufmaß mit bindender Wirkung für den Auftraggeber vorzunehmen (BGH, Urteil v. 24.1.1974, VII ZR 73/73, NJW 1974 S. 646). Die originäre Vollmacht hat indes nach überwiegender Ansicht nicht den Umfang, der zu rechtsgeschäftlichen Eingriffen befugt, insbesondere nicht zur Erteilung von Zusatzaufträgen bzw. Aufträgen überhaupt und zur rechtsgeschäftlichen Abnahme.
[2] Um keine unnötigen Streitigkeiten zwischen den am Bau Beteiligten zu schaffen, sollte sowohl der Architekt/Ingenieur im Hinblick auf seine Haftung als auch der Auftraggeber die Vollmachtsfrage eindeutig klären. Im Regelfall wird hierbei der Umfang der Vollmacht im Architektenvertrag schriftlich fixiert. In der tatsächlichen Handhabung muss der Architekt jedoch häufig seine Vollmacht nachweisen. Diesen Nachweis könnte er zwar durch die Vorlage des Architektenvertrags führen. Dies ist jedoch nur bedingt praxistauglich. Aus diesem Grund empfiehlt sich, die Vollmacht separat in einer Vollmachtsurkunde niederzulegen.

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