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Die Rspr unterscheidet zwei Arten von Untervollmachten. Im ersten Fall nimmt der Hauptvertreter die Bevollmächtigung des Untervertreters im Namen des Vertretenen mit Wirkung für diesen vor (unmittelbare Untervertretung). Der Untervertreter tritt hierarchisch neben den Hauptvertreter. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Hauptvertreter den Untervertreter im eigenen Namen bevollmächtigt, ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vertretenen zu vertreten. In diesem Fall vertritt der Untervertreter unmittelbar den Hauptvertreter und nur mittelbar gleichsam durch den Hauptvertreter hindurch den Vertretenen (mittelbare Untervertretung). Der Untervertreter steht hierarchisch unter dem Hauptvertreter. Ob eine unmittelbare oder mittelbare Untervertretung gewollt ist, wird im Wege der Auslegung gem §§ 133, 157 ermittelt (BGHZ 68, 391, 393 f). Die hL lehnt die Figur des mittelbaren Untervertreters ab. Für diese Ansicht spricht, dass jemand für sich selbst keinen Vertreter bestellen kann, der Rechtsfolgen auch für einen Dritten herbeiführt. Obgleich diese Konstruktion nicht denkunmöglich ist, ist sie in hohem Maße sach- und verkehrsfremd und auch nicht von der Hauptvollmacht gedeckt (Neuner AT § 50 Rz 38).

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