Rn 70

Mit den in § 1671 IV genannten ›anderen Vorschriften‹ sind die §§ 1666, 1666a und 1667 gemeint (Brandbg FamRZ 15, 1214). Der Hinweis auf deren Vorrang hat lediglich klarstellende Funktion. Denn das FamG muss gem § 1666 einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht vAw entziehen, wenn anders der Kindeswohlgefährdung nicht entgegengewirkt werden kann. Ist die hohe Eingriffsschwelle des § 1666 erreicht, kommt es auf einen entgegenstehenden Willen der Eltern naturgemäß nicht an. Deshalb versteht es sich von selbst, dass ein Antrag gem § 1671 I, II, III – auch wenn der andere Elternteil zustimmt – unbeachtlich ist, soweit er im Widerspruch zu einer gem § 1666 notwendigen Sorgerechtsregelung steht. Entspricht dagegen der Antrag auf Übertragung der Alleinsorge der gem § 1666 erforderlichen Sorgerechtsregelung, etwa weil nur der Antragsgegner erziehungsungeeignet ist, so hat die Sorgerechtsübertragung gem § 1671 I, II, III zu erfolgen. Dies folgt aus § 1666a II, der Ausdruck des in Art 6 II GG geschützten Elternrechts ist, das einen Eingriff des Staates iRs Wächteramtes nur als ultima ratio zulässt.

 

Rn 71

Ein Verfahren gem §§ 1666 ff hat das FamG vAw einzuleiten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorhanden sind. Außer durch Mitteilung des Jugendamts ergeben sich solche Anhaltspunkte insb iRe Sorgerechtsverfahrens gem § 1671 I Nr 2, II Nr 2, bei dem das Kindeswohl umfassend geprüft wird.

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