Rn 6

3 behandelt die Rechte des minderjährigen Elternteils bei Meinungsverschiedenheiten mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes. Ist dies ein Vormund oder Pfleger, so kommt der Meinung des Minderjährigen der Vorrang zu. Ist dagegen der andere Elternteil der gesetzliche Vertreter des Kindes, so folgt aus der Verweisung auf §§ 1627 S 2, 1628, dass die Meinung des Minderjährigen gleichrangig ist und dass die Eltern sich einigen und notfalls das Gericht anrufen müssen.

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