Rn 5

Das Zusammenleben muss längere Zeit angedauert haben. Dabei kann keine bestimmte Zeitdauer als Maßstab genannt werden. Vielmehr ist das subjektive Zeitempfinden des Kindes im Einzelfall maßgeblich (s § 1632 Rn 7; Staud/Coester § 1682 Rz 13 ff).

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