Rn 7

Schließlich müsste das Wohl des Kindes durch die Wegnahme gefährdet sein. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entspricht dem des § 1666. Regelmäßig ist bei einem Herausgabeverlangen zur Unzeit, das sich über die Bedürfnisse des Kindes hinwegsetzt, diese Voraussetzung erfüllt (vgl BTDrs 13/4899, 104).

 

Rn 8

Die Verbleibensanordnung setzt voraus, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur vorübergehend ist und durch vermehrte Kontakte zu dem sorgeberechtigten Elternteil beendet werden kann und soll. Lediglich ein abrupter Wechsel der Betreuungssituation soll vermieden werden. Ist dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar, kommt nur der ganz oder teilweise Entzug der elterlichen Sorge unter den erhöhten Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a in Betracht (Grüneberg/Götz § 1682 Rz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge