Rn 22

Befindet sich das Kind in der Obhut (tatsächliche Betreuung) anderer Personen, wie etwa der Großeltern, Pflegeeltern, des Vormunds oder Pflegers, so haben die Eltern in gleicher Weise die Pflicht zum Wohlverhalten ggü diesen. Aber auch die Obhutspersonen trifft diese Pflicht ggü den Eltern.

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