Rn 6

Unabhängig davon, ob die Umgangsberechtigung auf I oder II beruht, ist stets erforderlich, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Reformgesetzgeber hat für die Kindeswohlprüfung bewusst diesen erhöhten Maßstab gewählt, um das Umgangsrechts einzugrenzen. Grdl ist, dass § 1685 dem berechtigten Personenkreis zwar eigene subjektive Rechte gibt, jedoch nicht in erster Linie um derentwillen, sondern um des Kindes willen (Kobl JurBüro 00, 221).

 

Rn 7

Ob der Umgang dem Kindeswohl dient, ist nach den üblichen Kriterien zu beurteilen (s § 1684 Rn 34 und § 1671 Rn 30 ff), insb ist danach zu fragen, ob das Kind durch den Umgang gefördert wird. Dem Willen des Kindes kommt entscheidende Bedeutung zu (J/H/A/Rake § 1685 Rz 10; vgl Hamm FamRZ 09, 996; Köln FamRZ 13, 1748). Auch zu Gunsten von Großeltern und Geschwistern besteht keine Vermutung, dass der Umgang mit diesen dem Wohl des Kindes dient (vgl Kobl JurBüro 00, 221; Köln FamRZ 08, 2147: Vermutung setzt bestehende Bindungen voraus, die für das Kind förderlich sind (Kobl FamRZ 16, 391). Gleichwohl spricht hierfür, dass diese Kontakte üblich und im Allg dem Kindeswohl auch dienlich sind. Bei diesem Personenkreis müssen die Bindungen nicht zwangsläufig bereits existieren, da es auf lange Sicht dem Wohl des Kindes dient, wenn es Beziehungen zu engsten Verwandten aufbauen kann (Staud/Rauscher § 1685 Rz 19). Die Feststellungslast der Kindeswohldienlichkeit trägt der Umgangsberechtigte (Staud/Rauscher § 1685 Rz 18; vgl Brandbg FamRZ 16, 1092).

 

Rn 8

Der Umgang mit den Großeltern oder den Geschwistern dient dem Kindeswohl nicht, wenn ihn der sorgeberechtigte Elternteil – selbst gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kindes – ablehnt, sofern dies aus verständlichen Gründen geschieht (Kobl FamRZ 00, 1111) Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern ist trotz bestehender Bindung und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils zeitweilig auszuschließen, wenn es dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht förderlich ist (Kobl NJW-RR 00, 883). Dies kann der Fall sein, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil des Enkelkindes so stark zerrüttet ist, dass kein normaler Kontakt mehr möglich ist, oder auch nur von Streit geprägte Spannungen herrschen und deshalb eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch den Umgang zu befürchten ist, weil es seelisch belastet oder Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird (BGH FamRZ 17, 1668 mAnm Dürbeck; Hamm FamRZ 00, 1110; 05, 2012; 10, 909; Brandbg FamRZ 10, 1991, 1992; München FamRZ 11, 1804; Saarbr FamRZ 17, 1673; Braunschw FamRZ 21, 1981; Karlsr FamRZ 22, 1288; vgl auch Karlsr FamRZ 08, 915; Naumbg FamRZ 08, 915; Frankf FamRZ 20, 1923 bei nur intendiertem Vater; Gegenbeispiel: KG FamRZ 09, 1229). Das Umgangsrecht der Großeltern hängt davon ab, dass sie den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils akzeptieren, selbst dann wenn diesem das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen ist (Brandbg FamRZ 10, 1991). Das Umgangsrecht nach § 1684 ist grds vorrangig, weshalb bei Dauer und Häufigkeit des Umgangs nach § 1685 eher Zurückhaltung geboten ist (Brandbg FamRZ 09, 2303). Ein zusätzlicher Umgang mit den Großeltern kann ein 4-jähriges Kind überfordern (Hamm FamRZ 11, 1154). Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag nicht nur zurückzuweisen, sondern gem § 1684 IV auszuschließen (Saarbr FamRZ 17, 1673; Frankf FamRZ 17, 1675).

 

Rn 9

Sind sich die Eltern, die beide personensorgeberechtigt sind, untereinander uneins, ob ein Umgang mit den in § 1685 genannten Personen stattfinden soll, so müssen sie sich gem § 1627 2 versuchen zu einigen; notfalls hat das FamG gem § 1628 zu bestimmen, wer die Entscheidung zu treffen hat.

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