Gesetzestext

 

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift erklärt für den nicht sorgeberechtigten Elternteil als entspr anwendbar: die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1687 I 4, das Notvertretungsrecht nach § 1687 I 5, die wechselseitige Wohlverhaltenspflicht gem § 1687 I 5 und die Eingriffsbefugnis des FamG nach § 1687 II.

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