Gesetzestext

 

(1) 1Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2§ 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Abs. 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.

 

Rn 1

Die Vorschrift verleiht dem Stiefelternteil, der mit dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, ein gesetzliches Mitentscheidungsrecht. Dasselbe Recht steht dem eingetragenen Lebenspartner nach dem inhaltsgleichen § 9 LPartG zu (vgl Grüneberg/Brudermüller § 9 LPartG Rz 2; Schwab FamRZ 01, 385, 394 f).

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