Rn 19

II enthält die Legaldefinition kindeschutzrechtlicher Maßnahmen. Er soll verdeutlichen, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für alle kindesschutzrechtlichen Maßnahmen zugleich Eingriffs- und Bestandsvoraussetzung ist. Dies betrifft Maßnahmen nach §§ 1631b, 1632 IV (Frankf FamRZ 2014, 1787), 1666, 1666a, 1667, 1682, 1684 IV (auch iVm § 1685 III), 1687 II (auch iVm § 1687a) und 1688 III 2, IV. Sind solche Maßnahmen nicht mehr erforderlich, weil keine Gefahr für das Wohl des Kindes oder dessen Vermögen mehr besteht oder ist die Erforderlichkeit aus sonstigen Gründen entfallen, muss sie das Gericht aufheben. Dabei sind im Hauptanwendungsfall des § 1666 insb die Tragweite der Trennung von der Pflegefamilie, die Intensität der zu ihr entstandenen Bindungen und die Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie zu berücksichtigen (Stuttg FamRZ 05, 1273). Eine Aufhebung ist insb geboten, wenn seit der früheren Entscheidung entweder eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist oder doch Umstände zutage getreten sind, die zu einer anderen Beurteilung des der früheren Regelung zugrunde gelegten Sachverhalts nötigen, und sich hierbei ergibt, dass die Gefährdungsvoraussetzungen des § 1666 I nicht mehr vorliegen (BayObLG FamRZ 97, 956, 957; vgl auch Celle FamRZ 03, 549; Karlsr FamRZ 15, 1903). Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme von Anfang an unzulässig war oder sich als ungeeignet erwiesen hat (Staud/Coester § 1696 Rz 119). Auch kann es trotz wiedererlangter Erziehungsfähigkeit der Mutter erforderlich sein, die derzeit stabile Entwicklung des Kindes bei den Pflegeeltern aufrechtzuerhalten, insb wenn auch das Kind dies wünscht (Frankf FamRZ 02, 1277).

 

Rn 20

Die Gefahr muss aber völlig weggefallen sein und darf nicht in anderer Form weiter bestehen. Ist etwa der Mutter wegen einer psychischen Erkrankung, die in Schüben auftritt, die Personensorge entzogen worden, zwingt die Tatsache, dass mehr als 1 Jahr lang keine Krankheitsschübe mehr aufgetreten sind, nicht zur Abänderung oder Aufhebung, wenn die Gefahr weiterer Krankheitsschübe besteht (BayObLG FamRZ 97, 956).

 

Rn 21

In Betracht kommt nicht nur die völlige Aufhebung einer Maßnahme, sondern auch deren Abmilderung durch teilweise Aufhebung. Ist eine Ersetzung oder Verschärfung der Maßnahme erforderlich, hat dies gem §§ 1696, 1666 zu erfolgen.

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