Gesetzestext

 

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

 

Rn 1

Die Vorschrift begründet das Recht und die Pflicht der Eltern zur einstweiligen Fürsorge für das bisherige Kindesvermögen. Dem Tod des Kindes steht die Todeserklärung gleich. Die Eltern müssen zum Zeitpunkt des Todes sorgeberechtigt gewesen sein.

 

Rn 2

Die Eltern haften ggü den Erben gem § 1664; Aufwendungsersatz steht ihnen analog § 1648 zu.

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