Rn 6

Ein schriftlicher Antrag eines Elternteils ist Voraussetzung für ein Tätigwerden des Beistands ggü Dritten. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH NJW 15, 232 [BGH 29.10.2014 - XII ZB 250/14]). Für einen wirksamen Antrag muss die Elternschaft feststehen. Dies ist bezüglich der Mutter stets der Fall (§ 1591), auch bereits vor der Geburt des Kindes, § 1714 S 2. Der nichteheliche Vater ist nicht berechtigt, das Jugendamt als Beistand zu beauftragen, seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, da seine Vaterschaft (noch) nicht feststeht. Aufgrund der Beschränkung des Gesetzes auf die Feststellung der Vaterschaft kann auch ein anfechtender Vater für eine Vaterschaftsanfechtungsklage keine Beistandschaft beantragen.

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