Rn 1

Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 wurde die Antragsberechtigung auf Pflegepersonen iSd § 1630 III erweitert.

 

Rn 2

Die Regelung umfasst den Antrag für die Zeit sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes.

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