Rn 10

Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine Adoptionspflege handelt, denn § 1688 I bestimmt für die Pflegeeltern generell, dass sie ua auch berechtigt sind, Unterhaltsleistungen für das Kind geltend zu machen. Im Falle der Adoptionspflege kommt im Einzelfall auch die Geltendmachung von Unterhalt ggü den Eltern in Betracht, jedoch nur dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern erschöpft ist. Diese Grundsätze gelten auch im Falle der Stiefkindadoption.

 

Rn 11

Mit Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden erhält dieser auch die Berechtigung zur Geltendmachung aller Sozialleistungen oder sonstigen staatlichen Leistungen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in I 5 auf die Regelungen in § 1688 I und III. Erziehungs- und Kindergeld gehören ebenso hierzu und das Kind wird in die Familienversicherung des SGB V einbezogen (§ 10 IV 2 SGB V).

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