Gesetzestext

 

(1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. 4Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs 1 und 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) 1Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. 2Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Einwilligung in die Adoption durch einen Elternteil oder beide Eltern zerschneidet begrifflich das enge Band, das zum Kind besteht. Um das weitere Verfahren nicht zu stören, muss schon der Einwilligung eine klar umrissene Wirkung, insb im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, zugeordnet werden.

B. Regelungsumfang.

I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).

 

Rn 2

Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein Vormund bestellt ist oder der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge ausübt.

 

Rn 3

Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu und hat nur ein Elternteil seine Einwilligung erteilt, übt der andere Elternteil das Sorgerecht alleine aus. Dies entspricht den Regeln über das Ruhen bei rechtlichem (§ 1673) und tatsächlichem Hindernis (§ 1674). Nicht erforderlich ist, dass die elterliche Sorge uneingeschränkt bestand, wie sich aus der ausdrücklichen Regelung, dass eine Pflegschaft bestehen bleibt, ergibt. In diesem Fall übt der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge in den verbliebenen Teilbereichen aus, während sie in den entzogenen Bereichen weiterhin vom Ergänzungspfleger wahrgenommen wird.

 

Rn 4

Die Amtsvormundschaft tritt von Gesetzes wegen ohne gerichtliche Entscheidung als Rechtsfolge der wirksamen Einwilligung beider Elternteile bzw des allein sorgeberechtigten Elternteils ein. Die Stellung als Amtsvormund weist das Jugendamt ausschl dadurch nach, dass es die Bestätigung des FamG besitzt. Das Jugendamt übt die Amtsvormundschaft nicht als Behörde aus, sondern hat einem Beamten oder Angestellten der Dienststelle die Ausübung der Aufgaben zu übertragen (§ 55 II SGB VIII).

 

Rn 5

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde keine gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a begründet, kann der Kindesvater auch ohne Zustimmung der Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen (§ 1671 II); dieser Antrag verhindert bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss eine Adoption (§ 1747 III Nr 2).

 

Rn 5a

Mit der Einwilligung zur Adoption darf der einwilligende Elternteil auch das Recht zum persönlichen Umgang aus § 1684 nicht mehr ausüben. Nach der Rspr des BGH schließt die Regelung allerdings nicht ein vom Elternrecht unabhängiges Recht zum Umgang auf der Grundlage von § 1685 II, 1686a I Nr 1 aus (BGH NJW 21, 2801, 2805 [BGH 16.06.2021 - XII ZB 58/20]).

II. Adoptionspflege.

 

Rn 6

Befindet sich das Kind bei Pflegeeltern, die es mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 1744), entscheiden sie über Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 I). Diese Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 1687, der die Vertretung bei getrenntlebenden Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge regelt, sodass insb im Hinblick auf die Abgrenzung von Angelegenheiten des täglichen Lebens zu sonstigen Entscheidungen auf die dortige Kommentierung verwiesen wird. Einem Amtsvormund als Inhaber der elterlichen Sorge kommt allerdings ein vorrangiges Bestimmungsrecht zu (§ 1688 III).

III. Stiefkindadoption (Abs 2).

 

Rn 7

Will ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annehmen, sind die in I bestimmten Einschränkungen nicht erforderlich, weshalb II sie ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.

IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).

 

Rn 8

Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedi...

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