Rn 1

Eingeleitet wird das Verfahren auf Annahme eines Kindes durch einen förmlichen Antrag des Annehmenden.

 

Rn 1a

Die Hinzufügung jeglicher Bedingung oder Zeitbestimmung ist unzulässig. Die Vorschrift selbst enthält keine Bestimmung darüber, welcher konkrete Inhalt erforderlich ist. Der Antrag muss auf ein bestimmtes Kind bezogen sein, da dieses am Verfahren gem § 188 I Nr 1a FamFG zu beteiligen ist. Auch sollte der Annehmende in der Antragsschrift eindeutig zum Ausdruck bringen, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden bzw warum die Entstehung eines solchen zu erwarten ist, da dies Voraussetzung für eine Adoption ist.

 

Rn 1b

Die Beurkundung durch einen Notar ist vorgeschrieben. Aufgrund der abschließenden Aufzählung in § 59 I SGB VIII darf das Jugendamt diesen Antrag nicht beurkunden.

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