Gesetzestext

 

(1) 1Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. 2Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.

(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.

(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

 

Rn 1

§ 176 gibt dem Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Legitimationswirkung einer Vollmachtsurkunde ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten zu beseitigen. Die Kraftloserklärung ist eine rechtsgestaltende Erklärung des Vollmachtgebers, die nach den §§ 186 ff ZPO zugestellt wird (BeckOKBGB/Schäfer Rz 2). Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei hat es nur über die Zulässigkeit des Antrages, nicht über die materiellen Voraussetzungen der Kraftloserklärung zu entscheiden (Staud/Schilken Rz 7). Bestand zum Zeitpunkt der Kraftloserklärung eine wirksame Vollmacht, so enthält die Kraftloserklärung einen konkludenten Widerruf der Vollmacht gem § 168 2. Ist dieser unwirksam, gilt § 176 III (BeckOKBGB/Schäfer Rz 6).

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