Gesetzestext

 

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
 

Rn 1

Neben den Aufhebungsmöglichkeiten auf Antrag eines Beteiligten sieht das Gesetz auch eine Aufhebung vAw vor. Zulässig ist diese jedoch nur, solange des Kind noch minderjährig ist (I). Wird es im Verlauf des Verfahrens, also vor der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, volljährig, darf das FamG die Aufhebung nicht mehr anordnen; die Möglichkeiten nach § 1771 scheiden ebenfalls aus (BVerfG FamRZ 15, 1365; BGH FamRZ 14, 930 Rz 8).

 

Rn 1a

Erforderlich sind schwerwiegende Gründe. Auch muss die Aufhebung zum Wohl des Kindes erforderlich sein. Die Gründe müssen daher von besonderem Gewicht und auch Dauer sein. Grds nicht ausreichend ist die Scheidung der Ehe der Adoptiveltern (Köln FamRZ 09, 1692). Die Aufhebung ist Ultima Ratio, sodass vorab Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 ebenso vorrangig sind wie Einschränkungs- und Entzugsverfahren nach § 1666. Vor einer Aufhebung hat, ebenso wie im Adoptionsverfahren, das FamG den Annehmenden und Angenommenen anzuhören (§ 192 I FamFG), wovon bei einem minderjährigen Kind bei drohendenden Nachteilen für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit oder mangels zu erwartender Erkenntnis aufgrund zu geringen Alters abgesehen werden kann (§ 192 III FamFG).

 

Rn 2

Haben Eheleute ein Kind gemeinsam angenommen, kann die Aufhebung der Adoption nach II auch nur ggü einem Ehegatten erfolgen. Auch in dieser Fallgestaltung ist Voraussetzung, dass alle anderen gesetzlichen Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung versagt haben oder von vornherein als nicht geeignet erscheinen. In Betracht kommen alle Maßnahmen der Einschränkung oder Versagung des Umgangsrechts, aber auch solche nach §§ 1666, 1666a.

 

Rn 3

Das Gesetz sieht in III die Beschränkung vor, dass eine Aufhebung nur dann erfolgen darf, wenn die Erziehung und Pflege des Kindes erneut gesichert sind. Wurde das Kind durch ein Ehepaar adoptiert, so reicht im Fall der Aufhebung der Adoption hinsichtlich nur eines Ehegatten die Bereitschaft des verbleibenden Adoptivelternteils. Anderenfalls kann die Erziehung und Pflege auch wieder durch einen leiblichen Elternteil übernommen werden, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Aufhebung ist ferner möglich, wenn hierdurch die Möglichkeit einer weiteren Adoption, die im Normalfall gem § 1742 nicht möglich ist, geschaffen wird. In diesem Fall dürfte aufgrund der weiteren Adoptionspflege ebenfalls die Erziehung und Pflege des Kindes als gesichert erscheinen.

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