Gesetzestext

 

(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.

(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.

(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurück zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Bewirkt die Adoption, dass grds mit Wirkung der Annahme das Kind in dem neuen Lebenskreis auch diejenige rechtliche Stellung erhält, die es mit der Geburt hätte erlangen können, muss die Aufhebung diese Beziehungen wieder aufheben. Unterschiedliche Regelungen sind jedoch notwendig in verschiedener Hinsicht, da die vorausgegangene Zeit gelebt wurde und daraus resultierende Rechtsbeziehungen auch fortwirken können. Die Gesamtregelung hat zur Folge, dass ein Kind nach Aufhebung der Adoption nicht ein Kind ohne Verwandtschaft wird, vielmehr kehrt es insoweit grds in die gesellschaftliche und rechtliche Position zurück, die es vor der Adoption innehatte. Ein Verlust der mit einer Adoption erworbenen Staatsangehörigkeit im Falle der Rückgängigmachung der Adoption sieht das Staatsangehörigkeitsrecht nicht vor.

B. Regelungsumfang.

I. Wirkung ex nunc (Abs 1).

 

Rn 2

Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit.

 

Rn 2a

Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Aufhebung und liegen die Voraussetzungen hierfür vor, wirkt die Aufhebung bei Tod des Antragstellers auch für die Vergangenheit. Es treten also nicht die erbrechtlichen Folgen ein, da das Annahmeverhältnis als vor dem Tod beendet betrachtet wird.

II. Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 2).

 

Rn 3

Mit der Aufhebung erlöschen alle verwandtschaftlichen Beziehungen aufgrund der durch Adoption erlangten Stellung als leibliches Kind des Annehmenden (II). Davon erfasst sind auch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Abkömmlinge des Kindes.

III. Wiederaufleben der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 3).

 

Rn 4

Im Gegenzug leben die durch die Adoption erloschenen verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen wieder auf (III), allerdings ohne, dass den leiblichen Eltern die elterliche Sorge automatisch wieder gesetzlich übertragen würde.

IV. Elterliche Sorge (Abs 4).

 

Rn 5

Die elterliche Sorge, die mit der Zustimmung zur Adoption ebenso ruht wie das Umgangsrecht (§ 1751 I), bedurfte einer besonderen Regelung. Nach III fällt sie nicht ohne Weiteres an die leiblichen Eltern zurück, sondern es bedarf gem IV einer Entscheidung des FamG, ob dies dem Wohl des Kindes widerspricht. Von besonderer Bedeutung wird sein, ob noch eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder angesichts des Alters des Kindes wieder aufbaubar ist. Im Einzelfall wird dabei von Bedeutung sein, wie es zur Adoptionsfreigabe gekommen ist und ob die leiblichen Eltern überhaupt das Kind wieder betreuen wollen und können. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar mit der eines Kindes in einer Pflegefamilie, da in diesem Fall die elterliche Sorge häufig noch bei den leiblichen Eltern vorhanden ist und ein Anspruch auf Umgang besteht.

 

Rn 5a

Kann die elterliche Sorge aufgrund der erfolgten Kindeswohlprüfung ganz oder tw nicht mehr auf die leiblichen Eltern übertragen werden, so ist wie bei einem Entzug der elterlichen Sorge ein Vormund oder Ergänzungspfleger zu bestellen.

V. Teilaufhebung (Abs 5).

 

Rn 6

Haben Eheleute ein Kind gemeinsam angenommen, kann die Wirkung der Aufhebung beschränkt werden auf einen Ehegatten. Da das Adoptionsrechtsverhältnis zu dem anderen Ehegatten bestehen bleibt, ist es folgerichtig, dass die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten nicht wieder aufleben. Anders ist die Rechtslage bei einer Stiefkindadoption, da in diesem Fall V keine Anwendung findet, sondern vielmehr gem III das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil wieder auflebt (Celle Beschl v 24.8.1981 – 17 Wx 10/81, juris).

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