Rn 3

Die Norm gibt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Partnern die Möglichkeit der Annahme eines Kindes, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht. Zwar findet sich das Tatbestandsmerkmal einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits in § 1579 Nr 2, dort ist der Begriff allerdings weiter gefasst. Abweichend von der weiten Auslegung des Begriffs in § 1579 Nr 2, wonach auch Paare erfasst sein können, die keinen gemeinsamen Haushalt führen, sind solche nach dem einschlägigen Wortlaut der Norm nicht erfasst. Denn abweichend vom Unterhaltsrecht ist im Adoptionsrecht nicht das gemeinsame Wirtschaften, sondern die Übernahme gemeinsamer Verantwortung für ein Kind entscheidend. Es kommt somit auf das tatsächliche Zusammenleben und nicht etwa auf einen nur formell bestehenden gemeinsamen Wohnsitz an. Bei zwei Personen, die aufgrund beruflicher Mobilität mehrere Haushalte führen, wird das tatsächliche Zusammenleben im Einzelfall besonders zu prüfen sein. Instabile Verhältnisse sollen verhindert werden; die Lebensgemeinschaft soll vergleichbar einer Ehe verfestigt sein (BTDrs 577/19, 9, 10).

 

Rn 4

Die Lebensgemeinschaft muss auf Dauer angelegt sein, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urt. 17.11.92 – 1 BvL 8/87). Dabei setzt die Verfestigung in zeitlicher Hinsicht nicht nur das Bestehen der Beziehung bereits über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit voraus, sondern beinhaltet mit der Erwartung, sie werde auf Dauer Bestand haben, auch ein in die Zukunft gerichtetes Stabilitätselement.

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