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Für die Ermittlung der für die Anordnung der Vormundschaft wesentlichen Tatsachen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Ergänzend werden in verschiedenen Spezialregelungen Standesbeamte (§ 68 I PStG, § 168a I FamFG), das Jugendamt (§§ 42 II 3 Nr 2, III 4, 70 III SGB VIII), Gerichte (§ 22a I FamFG) und die Staatsanwaltschaft (§ 70 JGG) verpflichtet, dem FamG Mitteilung von der Erforderlichkeit einer Vormundschaft zu machen.

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